Kosten

Zu Ihrer Information habe ich folgende Informationen über die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zusammengestellt:

Psychotherapie: Gesetzliche Krankenversicherung

Ab 2025 bin ich in das Versorgungssystem eingebunden, sodass ihre gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung übernimmt. Sie müssen vor Behandlungstermine lediglich Ihre Versicherungskarte mitbringen, alles weitere erledige ich für Sie.

Psychotherapie: Private Krankenversicherung

Die Abrechnung über die private Krankenversicherung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, kurz: GOP. Die vertraglichen Bedingungen sind bei privaten Krankenversicherungen nicht einheitlich geregelt. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen Psychotherapie übernommen wird. Bitte erfragen Sie zudem, welche Formulare zur Antragstellung benötigt werden.

Kostenübernahme bei privater Krankenversicherung

Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 2000. Sie regelt die Honorare der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland bei Privatbehandlung.
Während die Vergütung der Behandlung bei gesetzlich Krankenversicherten kontinuierlich an die erhöhte Kostenstruktur angepasst wurde, haben sich die Honorare der privaten Krankenversicherung seit mehr als 20 Jahren nicht mehr geändert.
Das führt dazu, dass die Vergütung bei einem Kassenpatienten für eine Therapiestunde nun höher ist, als der bei einem Privatpatienten üblicherweise veranschlagte 2,3-fache Satz – und das bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand und höheren Kosten für die Praxis bei einer Privatbehandlung. In meiner Praxis stelle ich daher den 2,8-fachen Satz in Rechnung. Möglicherweise übernimmt Ihre PKV bzw. die Beihilfe nicht 100% der Kosten.
Bereits mit Behandlungsbeginn schließen Sie konkludent mit meiner Praxis einen Dienstvertrag (gem. §611ff.BGB) ab, in dem Sie sich verpflichten, den vereinbarten 2,8-fachen Steigerungssatz unabhängig von der Erstattung durch Ihre PKV zu übernehmen.

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